Bevor in der Schweiz eine Klage bei Gericht verhandelt wird, landen die Konflikte bei einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter. Sie versuchen, in Vergleichsverhandlungen Streitigkeiten (z.B. zwischen Nachbarn) zu schlichten und zwischen den Parteien Vergleiche abzuschliessen. Das Ziel ist es, teure und nervenaufreibende Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. 50 – 70 % der Verfahren können bereits auf dieser Stufe abschliessend verhandelt werden.
Die Friedensrichter sind also die zuständige Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung – sofern beide am Konflikt beteiligten Parteien in derselben Gemeinde wohnen bzw. ihren Sitz haben und der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt. Bei Konflikten mit einem Streitwert von bis zu 5'000 Franken können die Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Friedensrichter beraten neutral und stehen mit ihrer vorprozessualen Schlichtungsfunktion unter amtlicher Schweigepflicht. Kontrolliert und auditiert werden sie von einer gerichtlichen Aufsichtsbehörde.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden: Formular Schlichtungsgesuch